Satzung des Universitäts-Sport-Clubs Mainz E.V.

Satzung_USC_Mainz.pdf

Geändert durch die Beschlüsse der Mitgliedversammlungen vom 27.09.79, 31.10.85, 23.11.89, 14.11.91, 9.11.93 und 13.12.07

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Universitäts-Sport-Club Mainz e.V.“
Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Universitäts-Sport-Club bezweckt:
    • die Förderung des Sports an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz,
    • die Herstellung enger Verbindungen zwischen den Angehörigen der Mainzer Hochschule und der sporttreibenden Mainzer Bevölkerung,
    • die Pflege des Sports für alle Altersstufen
    • die Förderung des Wettkampsportes
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern bezweckt insbesondere die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
  2. Ordentliche Mitglieder können Personen mit sportlichen Interessen sein, insbesondere Studenten und Angehörige der Johannes Gutenberg Universität.

§ 4 Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder werden vom Verein geführt:

  • Aktive (ausübende) Mitglieder
    Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Übungsbetrieb der Abteilungen teilnimmt.
  • Inaktive (unterstützende) Mitglieder
    Inaktive Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bestrebt sind, die Vereinszwecke zu fördern.
  • Jugendliche Mitglieder
    Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitg-liedschaft und sportlichen Betätigung muss eine schriftliche Erlaubnis der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) vorgelegt werden. Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Monats als aktive Mitglieder weitergeführt.
  • Auswärtige Mitglieder
    Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht mehr im Einzugsgebiet der Stadt Mainz wohnen und deshalb daran gehindert sind, am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Mitglieder, welche nach auswärts ziehen, werden auf Antrag als auswärtige Mitglieder geführt.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins oder des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden durch den Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Ältestenrates ernannt.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzu-nehmen.
  3. Zu Ehrenvorsitzenden können besonders verdienstvolle frühere Vorsitzende ernannt werden. Sie sollen mindestens 50 Jahre alt sein. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufnahme

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Im Antrag ist die gewünschte Art der Mitgliedschaft sowie die beabsichtigte Sportart anzugeben.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Hinzuziehung des zuständigen Abteilungsleiters.
  3. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
  2. Der Austritt kann dem Verein jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des Kalenderjahres. Sonderregelungen für einzelne Abteilungen sind vom Gesamtvorstand auf Antrag des Abteilungsvorstandes zu beschließen.
  3. Wenn ein Mitglied mit seinen Betragszahlungen in Verzug gerät und trotz Mahnung seinen Zah-lungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann er auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Vorstand gestrichen werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
    • bei groben und wiederholten Verstößen gegen diese Satzung,
    • in schwerwiegenden Fällen unsportlichen Verhaltens,
    • wegen unehrenhaften oder das Ansehen des Vereins grob schädigenden Verhaltens.
  5. Vor einer Maßnahme nach den Absätzen 3 und 4 ist dem Mitglied Gelegenheit zu Äußerung zu geben. Hierzu genügt eine Nachricht an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift. Der Beschluss über die Streichung oder den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  6. Gegen die Streichung oder den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Ältestenrat schriftlich Berufung einlegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder, aktive und inaktive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen und haben Stimmrecht in der Mitglie-derversammlung und in den Versammlungen ihrer Abteilung. Jugendliche Mitglieder haben Stimmrecht gemäß Jugendordnung.
  2. Jedes Mitglied soll sich am Vereinsleben rege beteiligen. Den Anordnungen der jeweils Verant-wortlichen für Training, Sport und Spiel ist Folge zu leisten.
  3. Fühlt sich ein Mitglied im Vereinsbetrieb benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es be-rechtigt, dies umgehend dem geschäftsführenden Vorstand zu melden. Kann dieser keine Abhilfe schaffen, so kann er die Angelegenheit zur Schlichtung an den Ältestenrat verweisen.
  4. Aktiven Mitgliedern ist es nicht gestattet, in derselben Sportart für einen Anderen Sportverein Wettkämpfe zu bestreiten. Wenn die Teilnahme nicht im Widerspruch zu den Satzungen der je-weiligen Fachverbände steht, kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen. Für Studenten, Soldaten und Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die von den Fachverbänden erlassenen be-sonderen Bestimmungen.

§ 9 Abteilungen

  1. Der Sport wird in den nach Sportarten gegliederten Abteilungen betrieben. Nach Bedarf treten zu den Abteilungen Kinder-, Schüler- und Jungendgruppen hinzu. Außerdem bestehen Abteilungen für Damen und Senioren.
  2. Die Abteilungsleiter regeln den Sportbetrieb innerhalb der Abteilungen selbständig, soweit notwendig im Benehmen mit dem Sportwart.
  3. Die Gründung neuer Abteilungen sowie die Auflösung bestehender Abteilungen bedarf eines Be-schlusses der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand kann vorbehaltlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung neue Abteilungen vorläufig zulassen und die Einstellung des Betriebes bestehender Abteilungen anordnen.
  4. Die Seniorenabteilung und die Damenabteilung sind besonders berufen, die Clubtradition zu pflegen. Sie sollen dabei auch mit den inaktiven Mitgliedern Fühlung halten.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Ältestenrat,
  • die Jugendversammlung,
  • der Jugendausschuss.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsmäßig einberufene beschlussfassende Versammlung der Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins und wird vom geschäftsführenden Vorstand alle zwei Jahre berufen. Die Mitglieder sind schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Mainzer Allgemeinen Zeitung unter der Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuladen . Stimmberechtigt sind alle ordentliche Mitglieder über 18 Jahre sowie die Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Jugendleiter, des Ältestenrates und der Kassenprüfer,
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Behandlung der Anträge.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schrift-lich einzureichen. Anträge der Mitglieder auf Satzungsänderung müssen von 1/5 der Mitglieder un-terstützt und für die ordentliche Mitgliederversammlung spätestens bis zum 01. März dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsänderungen sind den Mitg-liedern mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus.
    • dem Vorsitzenden,
    • bis zu drei gleichberechtigten Vertretern,
    • dem Sportwart,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassenwart,
    • dem Jugendwart (Jugendleiter),
    • dem Schülerwart (stellvertretender Jugendleiter),
    • dem Pressewart,
    • dem Vertreter der Studierenden im USC Mainz,
    • den Abteilungsleitern,
    • bis zu vier Beisitzern,
    • bis zu zwei Jugendsprechern ohne Stimmrecht.
  2. Die Abteilungsleiter und der Studentenvertreter können durch ihre bestätigten Vertreter vertreten werden.
  3. Der Vorstand leitet die Verwaltung des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung mit Ausnahme der laufenden Geschäfte, die dem geschäftsführenden Vorstand überlassen sind. Er fasst seine Beschlüsse auf ordentlichen Vorstandssitzungen.
  4. Der Vorstand beschließt den vom Kassenwart aufgestellten Haushaltsplan. Für das der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Geschäftjahr genehmigt er den Kassenbericht des Kassenwartes und nimmt den Prüfungsbericht der Kassenprüfung entgegen.
  5. Der Vorstand ist befugt, nach Bedarf eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Ehren-ordnung aufzustellen. Vor der in § 16 getroffenen Regelung abgesehen, regelt er die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes selbst.

       
§ 13 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Sportwart,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassenwart,
    • dem Jugendwart (Jugendleiter)

    Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerich-tlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen ist die Mitwirkung des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich und genügend. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an seine Stelle. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu sein.

§ 14 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Der Ältestenrat bestimmt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  2. Der Ältestenrat kann dem Vorsitzenden des Vereins zur Beratung oder zur gutachterlichen Stel-lungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung herangezogen werden. Der Äl-testenrat ist berechtigt, Anträge beim Vorstand und in der Mitgliederversammlung einzubringen.
  3. Der Ältestenrat hat weiter die Aufgabe, in Übereinstimmung mit dem Vorstand über alle Fälle zu entscheiden, die in dieser Satzung nicht geregelt sind.

§ 15 Ausschüsse, Förderkreis, Förderausschuss, Jugendordnung

  1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung zu sein brauchen.
  2. Der Förderkreis bezweckt die Förderung des Leistungssports im USC Mainz, Mitglieder des Förder-kreises  können natürliche oder juristische Personen, sowie Vereine oder Körperschaften des öf-fentlichen Rechts werden.
    Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Förderkreis beschließt.
  3. Der Förderausschuss befindet über die Verwendung der für die Förderung des Leistungssports ein-gegangenen Spenden. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Leiter der Leichtathle-tikabteilung oder einem von ihm benannten Vertreter. Der Förderkreis ist berechtig, einen Vertreter mit Stimmrecht zu benennen.
  4. Jugendordnung
    Die Jugendordnung wird von den Jugendlichen des Vereins beschlossen.

Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des 10. Lebensjahres. Sie sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Mainzer Allgemeine Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung des Vereins mit der für einen Satzungsän-derung erforderlichen Mehrheit zu genehmigen und wird dadurch Gegenstand der Vereinssatzung.

§ 16 Funktion der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und gegenüber seinen Mitgliedern. Er leitet die Verhandlungen. Er beruft den geschäftsführenden Vorstand regelmäßig zur Erledigung der laufenden Geschäfte. Den Vorstand beruft er ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen soll schriftlich erfolgen.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertreten ihn bei Verhinderung. Die Festlegung des Arbeitsbereichs sowie die Regelung der Vertretung des Vorsitzenden im Einzelfall obliegt dem Vorstand.
  3. Der Kassenwart überwacht die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung im zweiten Geschäftsjahr der Wahlperiode einen Kassenbericht zu erstatten. Im ersten Geschäftsjahr ist der Kassenbericht gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Kassenwart nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang.
    Er darf Zahlungen auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie im Rahmen der für regelmäßige Zwecke erteilten Ermächtigung leisten. Der Kassenwart kann den Geschäftsführer ermächtigen, in seinem Namen Kassengeschäfte abzuwickeln. Näheres kann eine Geschäftsordnung bestimmen.
  4. Dem Sportwart obliegt die Planung der sportlichen Arbeit, insbesondere die Abstimmung des Ablauf der sportlichen Tätigkeit zwischen den Abteilungen. Er ist bei der Bestellung der Übungsleiter durch den geschäftsführenden Vorstand zu hören.
  5. Der Schriftführer ist für die Sitzungsprotokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 17 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Organe sind nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der Organe - ausgenommen die Mitgliederversammlung – anwesend sind.
  2. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist erneut mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Das Organ ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist immer, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, be-schlussfähig, sofern ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde.
  4. Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  6. Ergibt sich bei der Wahl keine absolute Mehrheit oder besteht Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten vorzunehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Wenn niemand widerspricht kann durch Zuruf gewählt werden.
  8. Gewählt werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung:
    • der Vorstand,
    • der Ältestenrat,
    • die Kassenprüfer
    Die Abteilungsleiter werden von den Angehörigen der Abteilungen, der Stundentenvertreter von den in der Mitgliederversammlung anwesenden studentischen Vereinsmitgliedern gewählt. Abtei-lungsleiter und Studentenvertreter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Für die Abteilungsleiter, den Studentenvertreter und den Ältestenrat können Stellvertreter gewählt werden.

  9. Wiederwahl ist zulässig. Hiervon abweichend gilt für Kassenprüfer: nach jeweils zwei Jahren scheidet der am längsten tätige Kassenprüfer aus. Die Ergänzungswahl erfolgt durch die Mitgliederver-sammlung. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
  10. Der Präsident der Johannes Gutenberg Universität  kann einen Beisitzer benennen. Beisitzer ist außerdem der jeweilige Dekan des Fachbereichs Sport oder ein von ihm benannter Vertreter. Die beiden anderen Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  11. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand bis zur Hälfte seiner Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Ältestenrates tritt einer der gewählten Vertreter bis zur Neuwahl an seine Stelle.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 19 Einkünfte und Ausgaben

  1. Die Einkünfte bestehen aus:
    • Beiträge und Aufnahmegebühren der Mitglieder,
    • Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen,
    • Spenden,
    • sonstige Einnahmen
  2. Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftführende Vorstand kann die Beiträge einzelnen Mitglieder aus sozialen oder Billigkeitsgründen nach Anhörung des Sozialausschusses ermäßigen. Das gleiche gilt für die Aufnahmegebühr.
  3. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
    • den Verwaltungsausgaben
    • den Aufwendungen im Sinne der Satzung
  4. Für besondere Aufwendungen, insbesondere für den Erwerb von Grundstücken oder die Errichtung von Gebäuden ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Zustimmung nachträglich einholen.
  5. In den Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstandes besondere Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden. Dies gilt insbesondere für Abteilungen, deren sportlicher Betrieb mit besonderem Aufwand verbunden ist.

§ 20 Vermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich des Vereinsvermögen.
Überschüsse aus den Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung obliegt zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten Kassenprüfern. Durch ständige Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung auf dem laufenden zu halten. Halbjährlich ist mindestens einen Revision durchzuführen.
  2. Beanstandungen der Kassenprüfer erstrecken sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 22 Rechte des Präsidenten und des Kanzlers der Universität
Der Präsident und der Kanzler der Johannes Gutenberg Universität haben das Recht, an den Vorstandssit-zungen und den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

§ 23 Verweis und Sperre

  1. Verstöße gegen diese Satzung können vom Vorstand mit Verweis oder Sperre bis zu sechs Monaten geahndet werden. Die gleichen Maßnahmen können wegen eines in § 7 Abs. 4 genannten Verhaltens getroffen werden, wenn die Schwere des Verstoßes nicht den sofortigen Ausschluss rechtfertigt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
  2. Gegen die Bestrafung kann innerhalb einer Woche Berufung an den Ältestenrat eingelegt werden, der bei Sperre innerhalb einer Woche zu entscheiden hat.


§ 24 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen für Zwecke des Fachbereichs Sport der Johannes Gu-tenberg Universität zu verwenden.

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